Satzung und Ordnungen

 

die gültige Satzung siehe unten

und als Download

Satzung

 

Pferde-Sport-Verein Eichtling e.V.

Eichtling 1

85567 Bruck 

 

Stand September 2011

eingetragen ins Vereinsregister Ebersberg unter VR 621 

 

§ 1. Name und Sitz

 Der Verein führt den Namen „Pferdesportverein Eichtling e.V.“

Er hat seinen Sitz in Eichtling/Bruck und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ebersberg eingetragen.

§ 2. Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied beim Bayerischen Landessportverband e.V., dem Verband der Pferdesportvereine Oberbayern e.V. und dem Bayerischen Westernpferde Sportverband e.V.bzw. deren jeweiliger Rechtsnachfolger. Er erkennt deren Satzung an.

 

§ 3. Zweck und Aufgaben des Vereins

Pflege und Förderung aller Reitweisen

Ausbildung von Pferd und Reiter in allen Disziplinen, insbesondere Hinführung der Jugend zum Pferdesport und ihrer Förderung. Dies wird verwirklicht durch:

a) Durchführung und Überwachung von sportlichen Wettbewerben

b) Organisation von Kursen

c) Abhalten von Vorträgen und Schulungen

d) Regelmäßigen Trainingsbetrieb

 

Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung.

Förderung des Tierschutzes, der artgerechten Haltung und des artgerechten Umganges mit dem Pferd

Aufklärung im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes (gemäß des Bayer. Naturschutzgesetzes) und die Verhütung von Schäden, sowie den respektvollen Umgang mit fremdem Grund und Boden.

In allen Belangen des Vertragsverhältnisses zwischen den Einstellern und den Hofbetreibern, vertritt der Verein nicht die Interessen seiner Mitglieder gegen die Hofbetreiber. Hiermit sind insbesondere Unterbringung, Fütterung, Koppelgang etc. gemeint.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem BLSV, den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt an.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 5. Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person, sowie juristische Personen und Personenvereinigungen werden, die schriftlich bei der Geschäftsstelle um Aufnahme nachsucht. Der Vorstand wird umgehend über den vorliegenden Antrag informiert. Der Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn die fälligen Beiträge entrichtet sind, die Mitgliedskarte, Satzung und Betriebsordnung ausgehändigt wurde und der Vorstand nicht innerhalb von 14 Tagen Widerspruch (mit einfacher Mehrheit) gegen die Aufnahme einlegt. Bei Ablehnung muss eine (evtl. außerordentliche) Mitgliederversammlung einberufen werden; sie entscheidet dann mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder endgültig über den Antrag.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie können kein Stimmrecht ausüben.

Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Pferdesport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen; diese ist beitragsfrei gestellt. Ein Ehrenmitglied kann kein Stimmrecht ausüben.

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Vereins und allen Verbänden, denen der Verein angeschlossen ist.

Die Mitgliedschaft endet :

a) durch Austritt, dieser ist dem Vorstand 6 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich mit zuteilen

b) durch Ausschluss

c) durch Tod

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder seiner Beitragspflicht, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung binnen drei Monaten, nicht nachgekommen ist. Dem betroffenen Mitglied ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Mitglied vom Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes und mit Gründen versehen mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen, die dann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung (sofern vorher keine außerordentliche Versammlung stattfindet) über den Ausschluss entscheidet.Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres mögglich.

Es besteht kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung.

Vorstandsmitglieder können nur von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§ 6. Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

a) die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen.

b) den Pferden ausreichende Bewegung zu ermöglichen.

c) die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

2. Sie haben den Verein bei der Verwirklichung der Satzungszwecke zu unterstützen.

3. Sie haben die festgesetzten Gebühren und Beiträge fristgerecht zu bezahlen.
4. Änderungen der Adresse (auch E-mail Adressen) und Bankverbindung sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.

4. Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung, ausgenommen hiervon sind Westernturniere, die nach internationalen Regeln gerichtet werden müssen. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten für das Verfahren auferlegt werden.

 § 7. Rechte der Mitglieder

1. Nach Maßgabe der Satzung und der aufgrund der Satzung ergehenden Beschlüsse die Vereinseinrichtungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Zur Teilnahme an den Versammlungen

3. Anträge zu stellen.

4. vom vollendeten 18.Lebensjahr an das Stimmrecht persönlich auszuüben.

5. auf Unterstützung und Förderung im Rahmen der Satzungszwecke

6. Jugendliche sind bei der Wahl des Jugendwarts stimmberechtigt.

7. bei Turnieren und sonstigen Veranstaltungen dürfen die Mitglieder in der für die jeweilige Reitweise typischen Ausrüstung teilnehmen.

 § 8.Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied hat einen einmaligen Aufnahmebeitrag und einen Jahresbeitrag zu entrichten, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

2. Bei Eintritt ab dem 01. Juli des lfd. Jahres beträgt die Höhe des Beitrages die Hälfte des Jahresbeitrages.
3. Die Beiträge werden im 1. Quartal eines jeden Jahres per Lastschrift eingezogen.

 § 9. Vereinsorgane

 Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) Arbeitsgruppen

d) Vereinsjugendversammlung

 

§ 10. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindesten 3 und maximal 5 Mitgliedern. Zwei davon sind Vorstand im Sinne §26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Der gewählte Vorstand bestimmt die nach §26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemäß den Bestimmungen des §28 BGB.


1.Der Gesamtvorstand ist ehrenamtlich tätig..

2. der Jugendvertreter ist Mitglied des Gesamtvorstandes. Er ist erst mit vollendetem 18. Lebensjahr stimmberechtigt; ansonsten übt er die Funktion des Beisitzers aus.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit relativer Mehrheit in geheimer Wahl gewählt.

4. Der Vorstand bleibt im Amt, bis eine Neuwahl stattfindet. Eine Wiederwahl ist möglich.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitglieds dauert dann bis zum Ende der ordentlichen Wahlperiode des restlichen Vorstands.
6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere Festlegungen über die Aufgabenverteilung, die Kompetenzen, die Vorstandssitzungen und die Beschlussfassung getroffen werden.

7. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied mit einer Frist von mind. zwei Tagen einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Wenn bei ordnungsgemäß einberufener Vorstandssitzung keine zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, muss eine neue Sitzung mit entsprechendem Hinweis einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist.

9.  Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

10. Dem Vorstand kann ein Beirat, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, zur Seite gestellt werden. Der Beirat nimmt auf Einladung an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil, d.h. er ist nicht stimmberechtigt.

§ 11. Aufgaben des Vorstands

1. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins gemeinsam;im Innenverhältnis können jedem Vorstandsmitglied bestimmte Aufgaben verantwortlich zugewiesen werden. Sie handeln dabei grundsätzlich im Auftrag des Vereins.
2. Der Vorstand darf Geschäfte bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von 50% der jährlichen Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen ausführen. Darüber hinaus bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Diese Vertretungsbestimmung gilt nur im Innenverhältnis des Vereins.
3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig und verantwortlich. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
--> Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen und           Aufstellung der Tagesordnung
--> Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit deren Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist.
--> Die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Erstellung eines Jahresberichts, Buchführung
--> Die Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

 § 12. Die Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

2. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder,mit einer Frist von mind. drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Einladungen zur MV und zugehörige Anlagen können auch per E-mail oder Telefax versandt werden.Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Vorstand in der Mitgliederversammlung versichert, dass er die schriftlichen Einladungen uner Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einrechnung der üblichen Postlaufzeiten rechtzeitig den Mitgliedern zugesandt hat. Bei Einladungen mittels E-mail gilt das Sendeprotokoll.
3. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern bis spätestens zehn Tage vor der MV schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Später eingegangene Anträge werden nur behandelt, wenn die MV dies mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschließt.

4. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied gemäß §7 Abs. 4 und 6.

5. Den Vorsitz in der MV führt ein Mitglied des Vorstands.

6. Eine ordnungsgemäß einberufene MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Beschlüsse der MV werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

8. Satzungsänderungen - auch des Vereinszweckes - bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
9. Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

10. Beschlüsse der MV erfolgen in offener Abstimmung; auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.

11. Wahlen werden geheim durchgeführt.Sie benötigen eine relative Mehrheit.D.h. gewählt ist, werd die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
12. Mitglieder, die sicher der Stimme enthalten, gelten als abwesend, ihre Stimmen sind nicht mitzuzählen; die Mehrheit ist nur nach Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen.

13. Über jede MV ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

14. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies von mindestens 25% der Mitglieder unter Angabe der Gründe gefordert wird. Einladung erfolgt analog zur ordentlichen MV.

 § 13. Aufgaben der Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung legt grundsätzlich die Ausrichtung des Vereins sowie dessen Aktivitäten, insbesondere die Durchführung von Veranstaltungen fest. Es behandelt und beschließt folgende Angelegenheiten::

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

b) Entgegennahme des Vermögensberichtes des Geschäftsführers

c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

d) Entlastung des Vorstands

e) Wahl des Vorstands

f) Entgegennahme der Planung des laufenden Geschäftsjahres

g) Wahl der Kassenprüfer

h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen - auch des Vereinszweckes -

i) Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen

j) Anträge nach § 5 Abs. 1, letzter Satz; Abs. 3, § 12 Abs. 2, § 5 Abs. 6

k) Beschlussfassung über Finanz, Ehrengerichts- und Jugendordnung

l) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

§ 14. Vereinsjugendversammlung 

Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendversammlungen. Die Vereinsjugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.

 

Zusammensetzung der Vereinsjugendversammlung:

a) Vereinsjugendleitung

b) Vereinsmitglieder ab dem 10. bis zum 18. Lebensjahr

c) Mitarbeiter der Jugendarbeit des Vereins

 

Wahlrecht:

a) aktives Wahlrecht

Vereinsmitglieder ab dem 10. bis zum 18. Lebensjahr

 

b) passives Wahlrecht:

Jugendwart/stellvertretender Jugendwart: Mindestalter 18 Jahre

Beisitzer: Mindestalter 14 Jahre

Jugendsprecher: ab dem 14. bis zum 18. Lebensjahr

 

c) d ie Jugendversammlung schlägt einen Kandidaten zur Wahl des Jugendvertreters vor. Die Wahl muss von der MV bestätigt werden.

 Aufgaben der Vereinsjugendversammlung:

a) Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der Vereinsjugendleitung

b) Entlastung der Vereinsjugendleitung

c) Wahl der Vereinsjugendleitung

d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

Die jährliche Vereinsjugendversammlung findet mindestens zwei Wochen vor oder während der Jahreshauptversammlung des Vereins statt. Ob eine separate Vereinsjugendversammlung stattfinden soll, muss bei einer Vorstandssitzung beschlossen werden. Bei einer Abstimmung darüber hat auch der Jugendvertreter ein Stimmrecht. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die Bestimmungen in § 11 der Vereinssatzung entsprechende Anwendung. Für die Länge der Amtsperiode findet § 10 und 11 der Vereinssatzung Anwendung.

 

§ 15. Kassenprüfer

1. Es werden zwei Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt.

2. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören und müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht und einmal jährlich die Pflicht, das Haushaltswesen des Vereins zu prüfen.

 

§ 16.  Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen sind mit schriftlicher Begründung an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat sowohl diese als auch evtl. eigene Anträge auf Satzungsänderung den Mitgliedern in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Satzungsänderungen bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 3/4 der erschienenen MItglieder.
Satzungsänderungen, welche die in §3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes..

§ 16.  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladung hierzu erfolgt durch den Vorstand mittels einfachem Brief unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Vorstand in der Mitgliederversammlung versichert, dass er die schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einrechnung der üblichen Postlaufzeiten rechtzeitig den Mitgliedern zugesandt hat.
Die Mitgliedsversammlung, welche über die Auflösung des Vereins zu beschließen hat, ist beschlussfähig, wenn mindesens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind.
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von drei Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von einer Woche zu diesem Zweck zu erfolgen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder - darauf ist in der Einladung hinzuweisen - beschlussfähig.
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer qualifizierten 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigen Mitglieder.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Bei Auflösung des Vereins, sowie bei Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, ist das verbleibende Vermögen an die Interessengemeinschaft Oberland für Therapeutisches Reiten e.V. (Straußenhof) in 83666 Waakirchen, Schaftlacher Straße 30 mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

 

§ 17. Schlussbestimmungen

Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung vom 20.02.1999 beschlossen, sowie per Beschluss der MV am 02.04.99 , 23.07.99, 04.02.2006 sowie 01.08.2009 geändert.  Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

 

Letzte Änderungen gemäß Beschluss der Jahreshauptversammlung am 07.02.2009, außerordentlichen Mitgliederversammlung am 01.08.2009 und Mitgliederversammlung am 04.12.2010.